Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

 

1. Geltung, Mietantrag, Zustandekommen des Mietvertrages

1.1 Für alle durch den "Vertrag Miete" vereinbarte Leistungen von PBD gelten gegenüber Unternehmern (nach § 310 Abs. 4 BGB) ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen.

1.2 Der Mieter bietet PBD den Abschluss eines Mietvertrages über den im Auftragsblatt bzw. im Onlineformular bezeichneten Mietgegenstand zu diesen Bedingungen an und hält sich an diesen Antrag für zehn (10) Tage nach dessen Eingang bei PBD gebunden.

1.3 Der Mietvertrag kommt zustande, sobald PBD den Mietantrag des Mieters in Textform angenommen hat, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; der Selbstbelieferungsvorbehalt ist nur bei einem diesbezüglichen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden von PBD ausgeschlossen.

 

2. Gegenstand des Mietvertrages

2.1 PBD wird dem Mieter nach Maßgabe dieses Vertrages den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand (bei gebrauchten Mietgegenständen generalüberholt) mit den erforderlichen Unterlagen übergeben und für die vereinbarte Mietzeit mietweise überlassen. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. PBD bleibt Eigentümer der Hardware und Software des Systems. An der Betriebs- und Anwendungssoftware wird dem Kunden für die Mietdauer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Mietvertrags die Miete zu bezahlen, den Mietgegenstand auf seine Kosten zu pflegen, zu warten, instand zu halten und instand zu setzen, sowie bei Ablauf der Mietzeit im vereinbarten Zustand zurückzugeben. Der Mieter übernimmt die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist es Sache des Kunden, für die technischen Voraussetzungen zum Betrieb des Vertragsgegenstandes, wie insbesondere Strom- und Telefon- und Netzwerkanschlüsse, zu sorgen. Dies gilt auch für die Montage, Installation, Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands oder die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden.

 

3. Mietdauer und Mietbeginn

3.1 Der Mietvertrag hat die im Auftragsblatt bzw. im Onlineformular angegebene, feste Grundmietzeit und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein (1) Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien wenigstens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweils geltenden Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.

3.2 Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand an der Empfangsstelle des Mieters eintrifft, jedoch nicht vor dem im Auftragsblatt angegeben Zeitpunkt. Befindet sich der Mietgegenstand zu Beginn der Mietzeit nicht im vertragsgemäßen Zustand, so wird der Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel hinausgeschoben.

 

4. Miete, Zahlungsweise und Mieterhöhung

4.1 Die Zahlungsweise und die monatliche Gebühr / Miete ergibt sich aus dem Auftragsblatt.

4.2 Die erste Miete ist mit Übernahme des Mietgegenstandes fällig. Die folgenden Mieten sind jeweils für die gewünschte Zahlungsperiode im Voraus fällig. Miete, Gebühren und Kosten verstehen sich zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Leistung darauf anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beträgt die monatliche Miete EUR 80,00 zzgl. Mehrwertsteuer und weniger, so ist die Miete stets vierteljährlich zu entrichten, es sei denn, der Mieter wünscht die halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise.

4.3 Mietgebühren kann PBD durch schriftliche Ankündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines laufenden Vertragsjahres ändern, jedoch um nicht mehr als 5 % der monatlichen Nettomiete des vorangegangenen Vertragsjahres. Bei Erhöhungen von mehr als 3 % kann der Kunde den Mietvertrag schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zum angekündigten Erhöhungszeitraum kündigen.

 

5. Geräte Service sowie IntelliLink und Portophon

5.1 Je nach Mietgegenstand und vertraglicher Vereinbarung erhält der Kunde die in den zugehörigen Leistungsscheinen „Geräte-Service“ bzw. „Kombi-Service“ definierten Serviceleistungen.

5.2 Soweit IntelliLink und Portophon-Leistungen im Weiteren vom Mieter bei PBD beauftragt sind oder werden gelten ergänzend die Leistungsscheine „IntelliLink/Portophon-Service“ bzw. Leistungsschein „Kombiservice“.

 

6. Übergabe des Mietgegenstands

6.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des gelieferten Mietgegenstandes. Anlieferung und Aufstellung, Montage des Mietgegenstandes und dessen Demontage erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.

6.2 Alle bei der Übergabe erkennbaren und dessen Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernden Mängel des Mietgegenstands hat der Mieter PBD unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Der Mietgegenstand gilt in Ansehung dieser Mängel als genehmigt, wenn der Mieter diese Anzeige unterlässt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach Ihrer Entdeckung PBD schriftlich anzeigt.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Installationsnachweise, wenn deren Voraussetzungen eingetreten sind, unterzeichnet und ohne Vorbehalte an PBD zu übergeben. Diese werden zum Zeitpunkt des Eingangs bei PBD zum wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages.

6.4 Verletzt der Mieter die Pflicht nach Ziff. 6.3, so ist PBD berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Installationsnachweis Grundlage für die Bezahlung der Rechnung der PBD ist. Fehlerhafte Angaben in dem Installationsnachweis begründen die Haftung des Mieters gegenüber PBD.

6.5 Mit Unterzeichnung des Installationsnachweises nimmt der Mieter die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands im vertragsgemäßen Zustand als erfüllt an.

6.6 PBD hat alle bei der Übergabe vorhandene und gemäß Ziff. 6.2 dieser Bedingungen PBD rechtzeitig schriftlich angezeigte Mängel zu beseitigen. Stattdessen kann PBD dem Mieter auch einen funktionell gleichwertigen Ersatzgegenstand zur Verfügung stellen. Währenden der Reparatur des Mietgegenstands durch PBD ist der Mieter von der Miete befreit und der Beginn der Mietzeit nach Ziff. 3.2 Satz 2 bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel hinausgeschoben.

6.7 Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn PBD eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen und vom Mieter rechtzeitig schriftlich gerügten Mangels des Mietgegenstands schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines solchen Mangels durch PBD fehlschlägt.

 

7. Versicherungspflicht

7.1 Der Mieter verpflichtet sich, bis zu dessen tatsächlichen Rückgabe den Mietgegenstand auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom sowie Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. PBD ist der Versicherungsschutz jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.

7.2 Mit dem Abschluss des Mietvertrages tritt der Mieter unwiderruflich alle Rechte aus den gemäß Ziff. 7.1 abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die die Abtretung hiermit annehmende PBD ab.

 

8. Gebrauch, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, die Bedienungshinweise und Gebrauchsempfehlungen von PBD zu beachten, und den Mietgegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen.

8.2 Alle während der Mietzeit für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft notwendig werdenden Reparaturen und Instandhaltungen sowie alle durch den Mietgebrauch veranlasste Instandsetzungen am Mietgegenstand übernimmt der Mieter auf seine Kosten.

8.3 Soweit für Reparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung der Hersteller-Kundendienst nach Ziff. 5.1 eintritt, ist der Mieter verpflichtet, den Hersteller-Kundendienst entsprechend seinen Pflichten anzufordern und zu nutzen.

8.4 Während der Mietzeit entstehende Mängel, die weder auf dem Mietgebrauch als Schaden noch auf dem Verschulden des Mieters beruhen und nicht durch Dritte aus seinem Risikobereich verursacht sind, gehen nicht zu Lasten des Mieters; unberührt hiervon bleibt die Versicherungspflicht des Mieters nach Ziff. 7

8.5 Verbrauchsmaterialien sowie notwendige Strom- bzw. etwaige Telekommunikationsanschlüsse oder Drittleistungen (z.B. FrankIT der Deutschen Post AG) sind Sache des Mieters. Wegen hierdurch verursachter Störungen und Schäden gilt § 7 III des Leistungsscheins Geräteservice bzw. § 8 III des Leistungsscheins Kombiservice.

8.6 Sämtliche Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstige Lasten und Ansprüche, die durch Besitz und Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen, trägt der Mieter. Bei Nichtzahlung ist PBD berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und vom Mieter unverzüglich Erstattung zu verlangen.

8.7 Der Mieter wird alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch, der Pflege und der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, beachten und erfüllen. Er stellt PBD von allen Ansprüchen frei, die sich aus Vorstehendem ergeben könnten.

8.8 Der Mieter ermöglicht PBD die Überprüfung des Mietgegenstands während der allgemeinen Geschäftszeiten und nach mind. einwöchiger Vorankündigung.

 

9. Beeinträchtigung des Eigentums

9.1 Alle Einbauten, auch aufgrund Instandhaltung, gehen in das Eigentum von PBD über. Der Mieter hat keinen Entschädigungsanspruch. Dies gilt auch für notwendige Verwendungen.

9.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PBD Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten außerhalb der Instandhaltung, vorzunehmen sowie von PBD angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen.

9.3 Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung des Mietvertrages. Gleiches gilt für die Verbindung mit beweglichen Sachen. Ist der Mieter nicht selbst Grundstückseigentümer, so wird er diesem gegenüber klarstellen, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

9.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Mietgegenstand einräumen und bedarf für jede Gebrauchsüberlassung an Dritte (z. B. Miete, Leihe) der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PBD. Der Mieter tritt schon jetzt seine Vergütungsansprüche aus solcher Gebrauchsüberlassung und seine Herausgabeansprüche an PBD ab. PBD nimmt die Abtretung hiermit an

9.5 Machen Dritte durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend, ist der Mieter verpflichtet, dies schriftlich PBD unverzüglich anzuzeigen und den Dritten hiervon zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten sind vom Mieter zu tragen.

 

10. Lizenzen und Urheberrechte

10.1 Dem Mieter wird für die Mietdauer eine darauf zeitlich befristete, nicht exklusive und nicht übertragbare Lizenz erteilt, um die auf dem Mietgegenstand etwaig installierte Software in der BRD am vertraglichen Lieferort zu nutzen.

10.2 Der Mieter stellt sicher, dass Betriebsanleitungen, Software und dazugehörige Dokumentationen Dritten nicht zugänglich werden. Kopien der Software dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht angefertigt werden. Der Original-Datenträger gilt als Sicherungskopie. Es sind die Lizenzbestimmungen zu erfüllen.

 

11. Verzug, fristlose Kündigung des Mietvertrages

11.1 Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

11.2 Ein wichtiger Grund liegt für PBD insbesondere vor, wenn der Mieter - für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; - seine Zahlungen einstellt, weil über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder er ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt; - seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere gegen Ziff. 8.2 (Erhaltung) oder gegen Ziff. 9.4 (Rechtseinräumung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte) verstößt oder der Mieter seinen Verpflichtungen aus Ziff. 7 (Versicherungspflicht) nicht mehr nachkommt, die Versicherung gekündigt wird oder der Versicherungsschutz entfällt.

11.3 Kündigt PBD aus wichtigem Grund, ist PBD berechtigt, zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Mietgebühren alle die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden NettoMietgebühren, abgezinst zum Refinanzierungszinssatz der PBD und unter Abzug ersparter Kosten der PBD als Schadenersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar zu stellen. Ein Erlös aus der Verwertung des Mietgegenstandes (ohne Mehrwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten auf die Forderung angerechnet.

11.4 Anstatt der Fälligstellung nach Ziff. 11.3 ist PBD alternativ berechtigt, vom Mieter pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 80 v. H. aller Nettomietgebühren, die ohne die fristlose Kündigung bis zum Wirksamwerden der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung angefallenen wären, zu verlangen. PBD ist hierbei berechtigt, darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass PBD gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

11.5 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (insbesondere bei Zahlungsverzug von mindestens zwei Mietraten oder bei Verzug in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, in Höhe eines Betrages, der die Miete für zwei Monate erreicht) kann PBD den Aufwand zur Berechnung der Kündigungsforderung als Kündigungskosten mit pauschal 25 € in Rechnung stellen. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass PBD gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

12. Haftung, Mängelansprüche, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

12.1 PBD haftet in gesetzlicher Höhe nach dem Produkthaftungsgesetz, für schwerwiegendes Organisationsverschulden. Gleiches gilt für Schäden, welche die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PBD entweder (a) zu vertreten haben und auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder (b) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

12.2 Im Übrigen haftet PBD gleich aus welchem Rechtsgrund und damit auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren, für einfache Fahrlässigkeit nur dann, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und ausgebliebenen Einsparungen beschränkt auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

12.3 Bei Verlust von Daten haftet PBD nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung in anwendungsadäquaten Intervallen (d.h. regelmäßig, mindestens ein Mal täglich) durch den Mieter erforderlich ist.

12.4 Haftungserleichterungen für PBD gelten auch für deren Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter.

12.5 Mängelansprüche des Mieters aufgrund anfänglicher Mängel sind generell ausgeschlossen, wenn und soweit PBD kein Verschulden an den Mängeln trifft.

12.6 Mängelansprüche des Mieters sind, sofern sie nicht unter Ziff. 12.1 Satz 1 oder Satz 2 (a) fallen, auf die Fälle beschränkt, in denen PBD den Mangel auf Grund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät oder soweit ein Mangel vorliegt, dessen Vermeidung eine Kardinalpflicht ist.

12.8 Der Mieter kann die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten noch sonstig übertragen oder verpfänden.

 

13. Vertragsbeendigung, Rückgabe des Mietgegenstandes und Mängelbeseitigung

13.1 Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr sowie transportversichert an PBD zurückzugeben, bzw. an den von PBD bestimmten, anderen Rückgabeort innerhalb der BRD zu verbringen.

13.2 Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Verpackung transport- und versandsicher erfolgt. Hierzu gegebenenfalls bestehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Transporteurs sind zu beachten. Kosten für eine notwendige Transportvorbereitung durch PBD trägt der Mieter.

13.3 Für die postalische Abmeldung entstehen Kosten, welche der Mieter zu tragen hat.

13.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand an PBD in dem Zustand zurückzugeben, welcher dem Anlieferungszustand des Mietgeräts unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und der Grundsätze der Ziff. 8 entspricht.

13.5 Stellt PBD Mängel am Mietgegenstand fest, die Ziff. 13.4 widersprechen, so kann PBD die Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen.

13.6 Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages nicht zurück, so sind für die Dauer der Vorenthaltung für jeden angefangenen Monat als Entschädigung die vereinbarten Mietgebühren fällig und zahlbar. Die Geltendmachung weitergehender Schadens bleibt PBD vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Fortsetzung des Gebrauchs (§ 545 BGB) ist ausgeschlossen.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Speicherung, Nutzung und Übermittlung von Daten des Mieters an Kreditinstitute zu Refinanzierungszwecken kann erfolgen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrages / Vertrages erforderlich ist.

14.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreite im Zusammenhang mit einem Auftrag das für den Hauptsitz von PBD in Darmstadt zuständige Gericht. Zudem ist PBD berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.

14.3 Eine unwirksame Bestimmung des Mietvertrags, berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen und zur Ausfüllung soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglich sichert; dies gilt für Vertragslücken entsprechend.

Stand: 20.03.2024