Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software-Lizenz-Bestimmungen

 

1. Geltung und Lizenzumfang

1.1 Unter Hinweis auf Ziffer 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pitney Bowes Deutschland GmbH („PBD") gilt: Für jede an den Kunden übertragene PBD-eigene Software werden diese Lizenzbedingungen von PBD Bestandteil des Lizenzverhältnisses zwischen PBD und dem Kunden.

1.2 Software von PBD, einschließlich Benutzerdokumentationen und weiterer dazugehöriger Unterlagen, sind urheberrechtlich geschützt und stellen Betriebsgeheimnisse von PBD dar bzw. enthalten urheberrechtlich geschützte Werke und Betriebsgeheimnisse Dritter, für die PBD ein Vertriebsrecht zusteht. Der Kunde  darf vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von PBD in der Software nicht beseitigen und hat diese gegebenenfalls auch in erstellter Kopie aufzunehmen.

1.3 Die Software ist kopiergeschützt sowie bestimmungsgemäß mit hardware- und/oder softwaretechnischen Schutzmechanismen versehen (Hard- bzw. Soft-Lock) und wird nur unter diesen Lizenzbestimmungen sowie der Bedingung lizenziert, dass vorgenannte Schutzmechanismen nicht deaktiviert und nicht umgangen werden.

1.4 PBD gewährt dem Kunden eine auf das Gebiet der Europäischen Union be-schränkte,  zeitlich unbefristete, nicht exklusive und übertragbare Lizenz, die Software ausschließlich für seine internen Zwecke zu verwenden.

a) Vervielfältigung, Umarbeitung, Vermietung, Verleih, Unterlizenzierung, Verwendung für Servicebüro-Zwecke, Rechenzentrumsbetrieb bei Dritten und Applikation Service Providing bzw. Überlassung an Dritte auf Zeit oder Zugänglichmachen bzw. Verbreitung in sonstiger Weise ist untersagt, sofern dies dem Kunden nicht ausdrücklich gestattet ist.

b) Die Nutzung zugunsten von Dritten ist nur für die internen Zwecke von Tochtergesellschaften des Kunden zulässig, an denen der Kunde mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des stimmberechtigten Kapitals hält.

c) Der Kunde erhält keine Rechte an dem Quellcode der Software oder an dazugehörigen Programmbibliotheken, außer dies ist ausdrücklich vereinbart. 

1.5 Der Kunde darf die Software allerdings vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldaten-
träger (bzw. das Herunterladen des Programms aus dem Internet zur Installation) auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von PBD zulässig.

1.6 Der Kunde darf die Software lediglich auf einem Computersystem (im Folgenden: „Produktives System") und maximal für die auftragsgemäß vereinbarte Anzahl von gleichzeitigen Anwendersitzungen produktiv nutzen.

1.7 Der Kunde ist berechtigt, jeweils eine Backup-Kopie der Software zur Datensicherung anzufertigen. Angaben zu Eigentums-, Urheber- und anderen Rechten müssen dabei mitkopiert werden. Die Backup-Kopie darf nur zur Rücksicherung bei Datenverlust verwendet werden.

1.8 Der Kunde darf keine weiteren Kopien der Software, als nach
Ziffer 1.5 bis 1.7 gestattet, anfertigen. Zwingend notwendige und abgesonderte Kopien für Archivzwecke (endgültige Auslagerung von Daten und Software, die für den Geschäftsbetrieb nicht mehr vonnöten sind), sind hiervon ausgenommen. Archivkopien dürfen nicht im Massenspeicher einer Hardware vorgehalten werden, sondern sind auf separate Datenträger zu ziehen. Der Originaldatenträger der Software gilt als zulässige Archivkopie.

1.9 Jede zusätzliche Nutzung der Software auf einem weiteren Computersystem bedarf der gesonderten Vereinbarung mit PBD und ist erst nach Zahlung der entsprechenden Nutzungsgebühr zulässig. Der Kunde gewährleistet, dass Überschreitungen des Lizenzumfangs oder der Vervielfältigungsrechte durch Nachkauf weiterer Lizenzen abgedeckt werden.

1.10 Der Kunde darf die Software weder verändern noch dekompilieren noch rückübersetzen oder eine andere Form von „Reverse Engineering" zur Anwendung bringen. Auch die für die Interoperabilität benötigten Informationen werden von PBD auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die Fehlerberichtigungen sowie die Anpassung an Anwenderbedürfnisse, insbesondere die Veröffentlichung und Verwertung der auf diese Weise bearbeiteten Software, ist dem Kunden bei Fehlen einer dies ausdrücklich gestattenden Vereinbarung untersagt.

1.11 Im Übrigen ist der Kunde zur Vervielfältigung, Übersetzung oder Bearbeitung der Software nur befugt, wenn und soweit diese zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software einschließlich der Fehlerberichtung erforderlich ist und der Kunde im Falle der Fehlerberichtigung PBD den Fehler schriftlich mit der Aufforderung, den Fehler zu berichtigen, mitgeteilt hat und PBD diesen Fehler nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt hat.

 

2. Übertragung der Lizenzrechte an Dritte

2.1 Der Kunde ist berechtigt, die Lizenz an der Software nach Beendigung seiner eigenen Nutzung an Dritte weiter zu übertragen.

2.2 Die Übertragung an Dritte ist nur bezüglich aller, unter der Lizenz bestehender Programmstände möglich.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, spätestens bei der Weiterübertragung vom neuen Softwarenutzer eine schriftliche Verpflichtungserklärung für PBD rechtswirksam unterzeichnen zu lassen, dass dieser sowohl die hier festgelegten Lizenzbestimmungen der Ziffern 1 bis 3 einhalten wird und gegenüber PBD anerkennt.

2.4 Der Kunde gewährleistet, dass bei Übertragung der Software sämtliche diesbezüglichen Software-(Backup- / Archiv-) Kopien übergeben, oder alternativ, die nicht übergebenen Kopien vernichtet werden. Entsprechendes gilt für Benutzerdokumentationen und weitere Unterlagen.

2.5 Erst mit Vorlage der Original-Verpflichtungserklärung nach Ziffer 2.3 bei PBD durch den Erwerber, ist PBD verpflichtet, die Software und die Softwarelizenz auf den Erwerber zu individualisieren und die Schutzmechanismen zu entriegeln.

 

3. Erteilung, Rechtevorbehalt, Widerruf und Kündigung der Lizenz

3.1 Unter Hinweis auf die Ziffern 8.2, 4.3 und 4.4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der PBD wird die Lizenz nur unter Rechtevorbehalt, das heißt vorläufig und widerruflich gewährt,  bis der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber PBD erfüllt hat.

3.2 Die endgültige Lizenz ersetzt die vorläufige und widerrufliche bei Bedingungseintritt gem. Ziff. 3.1.

3.3 Ein gravierender oder wiederholter Verstoß des Kunden gegen die Lizenzbedingungen berechtigt PBD zur fristlosen Kündigung der Lizenz als auch des vorläufigen und widerruflichen Nutzungsrechts.

3.4 PBD ist bei Lizenzkündigung nicht verpflichtet, empfangene (Lizenz‑) Zahlungen bzw. den Preis für die gelieferte Software zurückzugewähren.

3.5 Bei Kündigung der Lizenz oder des vorläufigen Nutzungsrechts oder dessen Widerrufs wird der Kunde sämtliche Kopien der Produkte (einschließlich Anwenderdokumentation) übergeben an PBD bzw. die Kopien vernichten. Innerhalb von einem Monat nach Beendigung wird der Kunde der PBD eine schriftliche Bestätigung übergeben, dass sämtliche Kopien entweder an PBD zurückgegeben oder zerstört worden sind. Falls diese Bestätigung unrichtig ist, wird der Lizenznehmer für jede Kopie, die er unter Verstoß gegen diese Ziffer III 3.5 behält, eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Preises bzw. der Lizenzgebühr bezahlen.

 

4. Neue Releases, Updates, Patches und Bug-Fixes

4.1 Erhält der Kunde vertragsgemäß von PBD neue Programmstände der Software im Rahmen der Gewährleistung bzw. einer Software-Serviceleistung zur Verfügung gestellt, ersetzen und/oder erweitern diese Programmstände Teile des ursprünglichen Programmcodes. Neue Programmstände entstehen insbesondere durch Softwarekorrekturen (z.B. Bug-Fixes bzw. Patches), Softwareaktualisierungen oder Softwarefortentwicklungen (z.B. Updates bzw. Releases).

4.2 Bei Softwarekorrekturen (z.B. Bug-Fixes bzw. Patches) werden erteilte Nutzungsrechte bzw. Lizenzen substituiert; Rechte an älteren Programmständen fallen insoweit weg.

4.3 Bei Softwareaktualisierungen oder Softwarefortentwicklungen (z.B. Updates bzw. Releases) werden die Nutzungsrechte bzw. Lizenzen in Bezug auf neue Programmstände erweitert und setzen sich für diese fort.  Ältere Programmstände fallen insoweit gegenüber dem neuesten Programmstand im Rang zurück. Dem Kunden steht hierbei nur das Recht zu, einen einzigen Programmstand unterschiedlichen Ranges pro Nutzungsrecht bzw. Lizenz gleichzeitig zu verwenden, außer dies ist für Tests und Migrationsarbeiten unabdingbar.

4.4 Zu korrigierende bzw. nicht genutzte Programmstände nach Ziffer 4.2 bzw. 4.3 Abs. 2 dürfen nur als Backup- und Archivkopie aufbewahrt werden und dürfen nur gleichzeitig mit der Übertragung der gesamten Lizenz an Dritte weitergegeben werden. Eine Übertragung der Rechte auf Dritte hinsichtlich einzelner Programmstände ist nicht möglich.

4.5 Hat der Kunde mehr als eine selbständige Vollversion der Software erworben, kann er unter Maßgabe der Ziffer 4.3 für jede Vollversion einen unterschiedlichen Programmstand wählen und jede Vollversion separat übertragen.

Stand: 27.5.2009